PPWR gilt ab 12. August 2026: Was sich jetzt ändert und was 2030 folgt

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August 11, 2026

Die EU-Verpackungsverordnung gilt ab dem 12. August 2026. Für Kosmetikmarken wirkt sich das zunächst administrativ aus, nicht physisch. Im Regal muss sich zu diesem Datum nichts ändern, wohl aber in den Unterlagen hinter jedem Verpackungstyp. Die Folgen für das Design kommen später, und genau die lohnen sich jetzt zu planen.

Was die PPWR ist

Die Verordnung (EU) 2025/40, allgemein bekannt als PPWR, ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG aus dem Jahr 1994. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen EU-Ländern, eine nationale Umsetzung entfällt.

Den vollständigen Text gibt es in allen EU-Sprachen, auch auf Deutsch. Es lohnt sich, direkt damit zu arbeiten statt mit Zusammenfassungen: Verordnung (EU) 2025/40 auf EUR-Lex

Zuerst die Dokumentation

Verpackung gilt nun als reguliertes Produkt. Für jeden Verpackungstyp auf dem EU-Markt braucht es eine Konformitätsbewertung, eine EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation dahinter.

Die Pflicht folgt dem Namen auf der Verpackung. Für die meisten Kosmetikmarken heißt das: Die Marke trägt sie, auch wenn ein Lieferant die Form besitzt und die Fertigung übernimmt. Praktisch wird daraus eine Datenabfrage entlang der Lieferkette, nämlich Materialangaben je Komponente statt einer allgemeinen Unbedenklichkeitserklärung.

An dieser Stelle zeigt sich häufig, wie dünn die vorhandenen Unterlagen tatsächlich sind. Eine Pumpe ist kein einzelnes Teil. Sie besteht aus Gehäuse, Steigrohr, Feder, Dichtung und Betätiger, und jedes dieser Teile hat ein eigenes Material.

Was dieser Beitrag nicht ist

Wir bei Corpack sind keine Rechtsberatung, entsprechend ersetzt dieser Beitrag keine. Welche Rolle Ihr Unternehmen einnimmt, welche Pflichten daraus folgen und welche Ausnahmen greifen, hängt von Ihrer Struktur ab. Nutzen Sie den Text zur Orientierung und klären Sie die Details im Gesetzestext selbst oder mit Ihrer Rechtsberatung.

2030 betrifft das Design

Bis 2030 sollen alle Verpackungen auf dem EU-Markt wirtschaftlich sinnvoll recycelbar sein. Dafür wird jede Verpackung eingestuft, je nachdem, wie viel Prozent ihres Gewichts sich tatsächlich recyceln lassen. Die unterste noch zulässige Stufe liegt derzeit bei 70 Prozent.

Die genaue Berechnungsmethode wird noch erarbeitet. Der Termin steht also fest, der Maßstab noch nicht. Für alle, die jetzt Werkzeuge bauen, ist das unbequem. Zugleich ist es der Grund, sich auf den Teil zu konzentrieren, der unabhängig von der Methode stabil bleibt.

Der Aufbau zählt, nicht die Materialwahl

Ein Beispiel: Ein Pumptiegel mit Körper aus einem Kunststoff, Deckel aus einem zweiten, Metallfeder in der Pumpe und Dichtung aus einem dritten Material. Das sind vier Materialien in einer Einheit. Wie die endgültige Berechnung auch aussehen mag, jede Komponente, die vom Hauptmaterial abweicht, senkt den recycelbaren Anteil.

Die Zahl der Materialien pro Einheit zu reduzieren wirkt unter jeder Variante der Methode. Es ist zugleich die langsamste Änderung, weil sie in der Regel ein neues Werkzeug erfordert und nicht nur einen neuen Lieferanten.

Monomaterial über alle Kosmetiksegmente

Genau hier setzt unsere Monomaterial-Konstruktion an. Wir entwickeln und werkzeugen einteilige Kunststoffversionen für Farbkosmetik, Hautpflege und Dispenser: Tiegel, Flaschen, Tottles, Airless-Spender, Sticks und Kompakte.

Gibt es eine Ausnahme, benennen wir sie. Der optionale Spiegel in einem PP-Kompakt ist kein PP, und diesen Kompakt ohne den Zusatz als Monomaterial zu bezeichnen wäre unzutreffend.

Planen Sie Änderungen an Ihrem Sortiment? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung auf die neue Verordnung.